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Seit
01.02.2003 besteht unter dem Namen "ARCHITEKTENKAMMER
Schweiz" eine anerkannte Körperschaft (juristische
Person) nach Schweizerischem Zivilgesetzbuch mit Rechten
und Pflichten aus ZGB Art. 53-59.
Copyright
by ARCHITEKTENKAMMER Schweiz 2003 - 2009
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AKS-Links:
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Statuten
Website - - Architekten
Statistik Schweiz -
Mitgliederverzeichnis
(voraussichtlich ab 01.01.2010
abrufbar)
AKS-Liste
der Schw. Hochschularchitekten (voraussichtlich ab 01.01.2010
abrufbar)
News-Archiv
am Schluss dieser Seite
Adressauskünfte
und Architektenliste:
In
der Schweiz werden, auf Grund eines fehlenden
Architektengesetzes, keine Architektenlisten geführt. Wir
erteilen auch keine Adressauskünfte. Wir wollen diesen
Missstand ändern und unternehmen alles, um ab 01.01.2010
die AKS-Liste der Schweizer Hochschularchitekten ins Netz zu
stellen. -
Architekten
Statistik Schweiz -
Info:
In
der Schweiz besteht kein Architektengesetz. Die
Berufsbezeichnungen "Architekt" ist nicht geschützt.
Die Bedingungen für die Berufsausübung sind nicht
einheitlich geregelt. Einzig in Kantonen der französischen
Schweiz, im Tessin und in Luzern bestehen in den Baugesetzen
Vorschriften über die qualitativen Mindestanforderungen an
Architekten und Bauingenieure. Die Titel aus dem Erwerb von
Schuldiplomen sind jedoch gesetzlich geschützt
Architektur
kann an folgenden anerkannten Ausbildungsstätten studiert
werden: - Eidg. Technische Hochschule ETH (Oberaufsicht und
Ausbildungsregelung durch Bund) - Universität Genf IAUG
(kantonal) - Universität der italienischen Schweiz USI
(kantonal) - Fachhochschulen FH (Oberaufsicht und
Ausbildungsregelung durch Bund)
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Ziele
der AKS:
-1
(neu) Fachübergreifende Sensibilisierung zum Thema
energieeffizientes Planen und Bauen – im Besonderen beim
Bestand und der Modernisierung von Gebäuden. -1a
Öffentliches kostenloses Register aller Schweizerischen
Hochschularchitekten. Eintrag erfolgt auf Antrag und nach
Vorlage der Diplomurkunde. -2 Vertretung der gemeinsamen
Interessen der Schweizerischen Hochschularchitekten gegenüber
der Öffentlichkeit, den Behörden, den
Berufsorganisationen, der Industrie und der Wirtschaft. -3
Anerkennung der Gleichwertigkeiten aller bestehenden und
künftigen Schweizerischen Hochschulabschlüsse der
Fachrichtung Architektur durch das Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie BBT resp. Eidg.
Volkswirtschaftsdepartement EVD. -4 Gerechte
Umwandlungsreglemente von bestehenden Hochschuldiplomen in
künftige Mastertitel. Die Umsetzung des sogenannten
Bologna-Abkommens darf zu keiner Abwertung von bestehenden
Diplomen oder Schaffung von Inländerdiskriminierung
führen. -5 Erreichen und/oder Erhalten der vollen
automatischen Berufsbefähigung aller Hochschularchitekten
innerhalb der Schweiz und der EU. Erreichen der vollen
Freizügigkeit der Berufsausübung wie auch die
Anerkennung der Berufsbezeichnung "dipl. Architekt"
oder "Diplomarchitekt" in der EU. Förderung der
Freizügigkeit der Architekten ausserhalb der EU. -6
Unterstützung eines Schweizerischen Architektengesetzes
mit Titelschutz. -7 Eintrag aller Schweizerischen
Hochschularchitekten ins REG A auf Grund der Statuten der
Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der
Architekten und Techniker nach der geforderten einschlägigen
Berufserfahrung nach Studienabschluss.
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